Allgemeine Geschäftsbedingungen der Aegerter Swiss Technology AG, Bühlackerstrasse 7 3627 Heimberg

1 Allgemeines

1.1 Der Vertrag ist mit dem Empfang der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten, dass er die Bestellung annimmt (Auftragsbestätigung), abgeschlossen. Angebote, die keine Annahmefirst enthalten, sind unverbindlich.

1.2 Diese Geschäftsbedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.

1.3 Nach Annullierung eines Auftrages nach Erstellung der Auftragsbestätigung durch den Lieferanten gehen alle aufgelaufenen Kosten, wie Konstruktions-, Arbeits-, Material und Bearbeitungskosten, etc. zu Lasten des Bestellers. Zusätzlich wird eine Annullationspauschale von 15 % des Auftragswerts verrechnet.

1.4 Sämtliche Änderungen an zugestellten Daten während oder nach dem Fertigungsprozess werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

 

2 Preise

2.1 Offerierte Preise verstehen sich netto, exkl. Mehrwertsteuer, ohne Verpackung und ab Werk in 3627 Heimberg.

2.2 Der Lieferant behält sich Preisanpassungen vor, falls zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsmässigen Erfüllung die Lohnsätze oder die Materialpreise ändern.

 

3 Zahlung

3.1 Die Rechnungen sind – mangels anderweitiger Vereinbarung – zahlbar innert 30 Tagen ab Fakturadatum unter Ausschluss jeder Einrede, insbesondere der Verrechnung mit behaupteten Gegenansprüchen.

3.2 Die Zahlungen sind vom Besteller ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Rabatt und dergleichen zu leisten.

3.3 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung oder Abnahme der Lieferungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden.

3.4 Fakturadatum = Lieferdatum.

3.5 Neukunden werden nur gegen Vorauszahlung beliefert.

 

4 Eigentumsvorbehalt

4.1 Der Lieferant bleibt Eigentümer seiner gesamten Lieferungen, bis er die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat.

 

5 Lieferungen

5.1 Der Lieferzeitpunkt wird durch den Lieferanten schriftlich bestätigt. Andere Liefertermine haben keine Gültigkeit. Schadenersatzansprüche aufgrund verspäteter Lieferungen sind ausgeschlossen.

5.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus.

5.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:

a) wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen verursacht;

b) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind.

c) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, etc.

 

6 Nutzen und Gefahr

6.1 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über.

6.2 Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.

 

7 Prüfung und Abnahme der Lieferungen

7.1 Der Lieferant wird die Lieferungen und Leistungen soweit üblich vor Versand prüfen. Verlangt der Besteller weitergehende Prüfungen, sind diese besonders zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen.

7.2 Der Besteller hat die Lieferungen innert 8 Tagen nach Erhalt zu prüfen und dem Lieferanten eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen als genehmigt.

7.3 Die Durchführung einer Abnahmeprüfung sowie die Festlegung der dafür geltenden Bedingungen bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Vorbehältlich anderweitiger Abrede gilt folgendes:

a) Der Lieferant hat den Besteller so rechtzeitig von der Durchführung der Abnahmeprüfung zu verständigen, dass dieser oder sein Vertreter daran teilnehmen kann;

b) Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das vom Besteller und Lieferanten oder von ihren Vertretern zu unterzeichnen ist;

c) Wegen geringfügiger Mängel, insbesondere solcher, die die Funktionstüchtigkeit der Lieferungen nicht wesentlich beeinträchtigen, darf der Besteller die Abnahme und die Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls nicht verweigern;

d) Bei erheblichen Abweichungen vom Vertrag oder schwerwiegenden Mängeln hat der Besteller dem Lieferanten Gelegenheit zu geben, diese innert angemessener Nachfrist zu beheben.

7.4 Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt,

a) wenn der Besteller trotz vorgängiger Aufforderung an der Abnahme nicht teilnimmt;

b) wenn die Abnahmeprüfung aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, am vorgesehen Termin nicht durchgeführt werden kann;

c) wenn der Besteller die Abnahme verweigert, ohne dazu berechtigt zu sein;

d) wenn der Besteller Lieferungen des Lieferanten nutzt.

 

8 Datenschutz

8.1 Es gelten die allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG)

 

9 Ausschluss weiterer Haftungen des Lieferanten

9.1 Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen geregelt. Für den Fall, dass Ansprüche des Bestellers aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dessen nicht gehöriger Erfüllung bestehen sollten, ist der Gesamtbetrag dieser Ansprüche auf den vom Besteller bezahlten Preis beschränkt. Hingegen sind insbesondere alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, Rückrufkosten, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Auch die Haftung für den Ersatz von Ansprüchen Dritter, welche gegenüber dem Besteller wegen Verletzung von Immaterialgüterrechten geltend gemacht werden, ist ausgeschlossen.

 

10 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

10.1 Unsere Verträge unterstehen ausschliesslich dem schweizerischen Recht. Daraus resultierende Streitigkeiten werden mit Gerichtsstand am Domizil der Aegerter Swiss Technology AG beurteilt.

 

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